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BGH Urteil v. - I ZR 188/09

Gesetze: § 12 S 1 Alt 2 BGB

Unberechtigte Namensanmaßung: Weiterverwendung des bürgerlichen Namens einer Familie als Bezeichnung für eine Liegenschaft - Landgut Borsig

Leitsatz

Landgut Borsig

Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WM 2012 S. 2162 Nr. 45
ZIP 2011 S. 5 Nr. 42
LAAAE-05771

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