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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 20 W 149/11

Gesetze: GBO § 19; GBO § 29; BGB § 164; BGB § 705; BGB § 899a; BGB § 2150

Leitsatz

Leitsatz:

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.

2. Ein Vermerk über eine Unterschriftsbeglaubigung mit städtischem Stempel und der Unterschrift einer Sekretärin erfüllt nicht die Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung gemäß §§ 29 Abs. 1 GBO, 129 Abs. 1 BGB, § 63 BeurkG, 13 HessOrtsgerichtsG.

Fundstelle(n):
QAAAE-05846

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