Umsatzsteuer: Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung
Leitsatz
1. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster
Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung
verwendete Begriff "Gestellung von Personal" auch die Gestellung von
selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem
Personal umfasst.
2. Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3
Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 sind
dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr
nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die
Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim
Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie
verschiedene Finanzbehörden zuständig sind. Diese Bestimmungen verpflichten die
Mitgliedstaaten jedoch, die zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der
Mehrwertsteuer und zur Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.