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FG München Beschluss v. - 14 V 2243/11

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 45 Abs. 1 S. 1, BGB § 1922

Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Erben des Steuerschuldners

Leitsatz

Mit dem Tode des Vaters des Antragstellers (Erblassers) sind kraft Gesetzes (§ 1922 BGB; § 45 Abs. 1 S. 1 AO) u. a. dessen Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Antragsteller als Erben übergegangen. Dieser schuldet damit die auf ihn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Steuerschulden des Erblassers und muss für diese Schulden einstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAE-06016

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