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BGH Beschluss v. - VII ZB 35/11

Gesetze: § 174 Abs 1 ZPO, § 174 Abs 4 ZPO, § 286 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 1 ZPO

Überprüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist: Widerlegung der Richtigkeit einer Datumsangabe im Empfangsbekenntnis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

Leitsatz

1. Für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, gelten die Regeln des Freibeweises. Das gilt auch für den zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe in einem Empfangsbekenntnis über die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung eines erstinstanzlichen Urteils.

2. Trägt der Berufungsführer unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung seines Anwalts vor, die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils sei diesem erst einen Tag nach dem im Empfangsbekenntnis durch handschriftlich eingefügtes Datum bezeichneten Tag zugestellt worden, muss das Berufungsgericht auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantritt des Berufungsführers in aller Regel den Anwalt als Zeugen hierzu vernehmen, wenn es die eidesstattliche Versicherung nicht für ausreichend erachtet (im Anschluss an , NJW-RR 2010, 217).

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 509 Nr. 8
RAAAE-06083

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