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BGH Beschluss v. - II ZB 3/11

Gesetze: § 233 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des anwaltlichen Fehlers für die Fristversäumung

Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.

Fundstelle(n):
HFR 2012 S. 801 Nr. 7
NJW 2012 S. 6 Nr. 12
NJW-RR 2012 S. 747 Nr. 12
StBW 2012 S. 230 Nr. 5
StBW 2012 S. 233 Nr. 5
AAAAE-06093

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