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BGH Beschluss v. - EnVR 16/10

Gesetze: § 6 Abs 2 ARegV, § 9 ARegV vom , § 34 Abs 1 ARegV, § 21a Abs 4 S 7 EnWG, § 21a Abs 6 S 2 Nr 5 EnWG, § 9 StromNEV

Bestimmung der Erlösobergrenzen in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung: Nachträgliche Geltendmachung von Plankosten; Wirksamkeit der Neuregelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Berücksichtigung dieses Faktors bereits im ersten Jahr; periodenübergreifende Mehrerlössaldierung - Gemeindewerke Schutterwald

Leitsatz

Gemeindewerke Schutterwald

1. Plankosten (hier: für die Beschaffung von Verlustenergie) können bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV nicht nachträglich geltend gemacht werden.

2a. Die Neufassung des § 9 ARegV ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG gedeckt und auch im Übrigen wirksam. Sie ist rückwirkend auf die gesamte erste Regulierungsperiode anzuwenden.

2b. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor ist bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen. Er ist progressiv kumuliert auf einen jeweils konstanten Basiswert anzuwenden.

3. Die Saldierung von Mehrerlösen, die in der Phase vor der ersten kostenbasierten Entgeltgenehmigung angefallen sind, hat entsprechend § 9 StromNEV periodenübergreifend auch noch nach dem Übergang zur Anreizregulierung zu erfolgen, soweit die Mehrerlöse nicht schon zuvor angesetzt worden sind.

Fundstelle(n):
ZIP 2012 S. 5 Nr. 7
ZAAAE-06105

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