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BGH Beschluss v. - XII ZB 165/11

Gesetze: § 233 ZPO, § 310 Abs 1 S 1 ZPO, § 311 Abs 2 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche Verlautbarung eines Urteils; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Anfertigung der Rechtsmittelschrift auf das Büropersonal auf Grund Einzelanweisung

Leitsatz

1. Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent. Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (im Anschluss an BGH, , GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44 ff.).

2. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Dann müssen jedoch ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom , XII ZB 150/08, FamRZ 2009, 1132).

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1591 Nr. 22
NJW 2012 S. 8 Nr. 12
TAAAE-06120

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