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BGH Urteil v. - V ZR 145/11

Gesetze: § 46 Abs 1 S 1 WoEigG, § 62 Abs 1 ZPO

Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation bei Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Untergemeinschaft

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, welche nach der Gemeinschaftsordnung in drei Untergemeinschaften gegliedert ist. Am 25. August 2008 wurden auf einer Versammlung der Untergemeinschaft A, welcher der Kläger angehört, unter anderem die Jahresabrechnung der Untergemeinschaft für das Jahr 2007 (TOP 3) sowie die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwalter (TOP 4 und 5) beschlossen. Mit seiner gegen die übrigen Mitglieder der Untergemeinschaft gerichteten Klage hat der Kläger diese Beschlüsse angefochten und zudem die Berichtigung des Versammlungsprotokolls begehrt. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats (TOP 4) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die teilweise Nichtigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung (TOP 3) und die Nichtigkeit der Entlastung des Verwalters (TOP 5) festgestellt. Hinsichtlich der Protokollberichtigung und der übrigen Positionen der Jahresabrechnung (TOP 3) hat die Berufung keinen Erfolg gehabt. Mit der beschränkt auf die Frage der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A für die Jahresrechnung 2007 und die Verwalterentlastung zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Feststellung, dass der Beschluss zu TOP 3 vollständig nichtig ist. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 780 Nr. 13
KAAAE-06136

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