Steuerberaterhaftung: Umfang der Aufklärungspflicht bezüglich gestaltungsabhängiger Steuerrisiken; Hinweiserteilung an Angestellte der mandatierenden Gesellschaft
Leitsatz
1. Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen.
2. Inwieweit ein Steuerberater Hinweise auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken haftungsvermeidend an Angestellte seiner Auftraggeberin erteilen kann oder ob er sie der Geschäftsleitung unmittelbar vortragen muss, hängt sowohl von der betrieblichen als auch von der persönlichen Stellung der angesprochenen Angestellten (hier: Ehefrau eines Familiengesellschafters) ab.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1086 Nr. 6 DB 2012 S. 799 Nr. 14 DStR 2012 S. 14 Nr. 24 DStRE 2012 S. 1099 Nr. 17 GmbHR 2012 S. 643 Nr. 11 HFR 2012 S. 911 Nr. 8 NJW 2012 S. 8 Nr. 16 NJW-RR 2012 S. 828 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2012 S. 1215 StBW 2012 S. 374 Nr. 8 StBW 2012 S. 376 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2012 S. 456 WPg 2012 S. 680 Nr. 12 ZIP 2012 S. 777 Nr. 16 GAAAE-06172