Insolvenzeröffnungsverfahren: Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung einer Schuldnerforderung; Wirkung eines aus der Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage folgenden Aufrechnungsverbots
Leitsatz
1a. Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter im Wege des besonderen Verfügungsverbots ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen.
1b. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf nur dann ermächtigt werden, außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs des Schuldners dessen Forderungen einzu-ziehen, wenn deren Verjährung oder Uneinbringlichkeit droht.
1c. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist kraft des auf eine Schuldnerforderung bezogenen besonderen Verfügungsverbots zur Entgegennahme aller Er-klärungen befugt, welche die von ihm einzuziehende Forderung betreffen.
2. Das aus der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage folgende Aufrechnungsverbot wirkt nicht im Eröffnungsverfahren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2207 Nr. 36 BB 2012 S. 909 Nr. 15 DB 2012 S. 1149 Nr. 20 DStR 2012 S. 1347 Nr. 27 NJW-RR 2012 S. 1004 Nr. 16 WM 2012 S. 713 Nr. 15 ZIP 2012 S. 737 Nr. 15 LAAAE-06247