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BFH Urteil v. - V R 20/10

Gesetze: AO § 130 Abs. 1, AO § 251 Abs. 3, InsO § 178

Wirkung der Eintragung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

1. Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.
2. Bei der nach § 130 Abs. 1 AO zu treffenden Ermessensentscheidung, ob einem Begehren auf ganze oder teilweise Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts und damit auf Einschränkung des Tabelleneintrags zu entsprechen ist, hat das Finanzamt im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 711 Nr. 5
HFR 2012 S. 656 Nr. 6
SAAAE-06356

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