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Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2338 - 1015 - St 215

Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern

Umsetzung der , und )

Mit drei , BStBl 2012 II, 38; , BStBl 2012 II, 36 und , BStBl 2012 II, 34) hat der BFH neue Rechtsgrundsätze zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte aufgestellt, in den Fällen, dass der Arbeitnehmer eine oder mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers innerhalb desselben Dienstverhältnisses aufsucht. Die Regelungen in R 9.4 Abs. 3 LStR 2011 sind demzufolge teilweise überholt (vgl. auch Fußnote zu R 9.4 Abs. 3 LStR im LStH 2012).

Die Finanzverwaltung hat mit ( BStBl 2012 I, 57) zur Anwendung der genannten Urteile Stellung genommen. Es enthält Vereinfachungsregelungen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Arbeitgeber, lässt aber auch die vollumfängliche Anwendung der neuen Rechtsprechung zu.

Die Bestimmung, ob und ggf. wo der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte hat, hat jeweils zu Beginn des Kalenderjahres bzw. – bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn – des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. Denn nur bei einer Betrachtung in die Zukunft hätte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Wegekosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gering zu halten.

Ergänzend zum (a.a.O.) gilt in allen offenen Fällen Folgendes:

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