Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; Abgrenzung von Aufgeld und verdeckter Einlage
Leitsatz
1. Eine unentgeltliche Zuführung in das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft (verdeckte Einlage) kann weder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 noch nach der Fusionsrichtlinie nach erfolgsneutral erfolgen. 2. Bringt bei Bargründung einer GmbH der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage einen Betrieb ein, liegt eine Sacheinlage i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 nur dann vor, wenn der Einbringungsgegenstand nach der Einlagevereinbarung als Aufgeld (Agio) Bestandteil des vom Einbringenden für die neuen Gesellschaftsanteile zu leistenden Entgelts ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1015 Nr. 6 EStB 2012 S. 170 Nr. 5 GmbH-StB 2012 S. 170 Nr. 6 GmbHR 2012 S. 654 Nr. 11 IStR 2012 S. 7 Nr. 16 YAAAE-06555