Hinzurechnung von Glücksspielabgaben zur Ermittlung des Gewerbeertrags
Leitsatz
1. Rechte i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG 2002 n.F. sind Immaterialgüterrechte (subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert), die eine Nutzungsbefugnis und entsprechende Abwehrrechte enthalten. Die Erlaubnis nach § 4 NGlüSpG ist als entsprechendes Recht anzusehen. 2. Die Zahlung von Glückspielabgaben nach § 13 NGlüSpG durch eine GmbH, der das Land Niedersachsen ein Recht auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen eingeräumt hat, ist als Aufwendung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f. Satz 1 GewStG 2002 n.F. anzusehen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 996 Nr. 6 EStB 2012 S. 172 Nr. 5 KÖSDI 2012 S. 17923 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 411 SAAAE-06557