1. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts zu Deutschland nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 gilt nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist. 2. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 sind nur erfüllt, wenn das Ansässigwerden in der Schweiz in der Absicht erfolgt, um dort eine unselbständige Tätigkeit auszuüben. Dabei muss diese Absicht nicht der alleinige Beweggrund für den Zuzug in die Schweiz sein.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 922 Nr. 6 HFR 2012 S. 589 Nr. 6 IStR 2012 S. 7 Nr. 16 CAAAE-06558