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BFH Urteil v. - I R 65/10

Gesetze: AO § 42, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, EStG § 50a Abs. 5

Abzugspflicht für mit künstlerischen Leistungen zusammenhängenden Leistungen; § 42 AO gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige

Leitsatz

Von einer mit einer künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Werden Nebenleistungen auf der Grundlage besonderer Verträge, die der inländische Veranstalter mit einem Dritten abgeschlossen hat, von einem anderen als dem Darbietenden erbracht, fehlt der erforderliche tatsächliche, konkrete und untrennbare Zusammenhang mit der Darbietung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 924 Nr. 6
IStR 2012 S. 374 Nr. 10
IStR 2012 S. 7 Nr. 16
KÖSDI 2012 S. 17973 Nr. 7
MAAAE-06559

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