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BFH Urteil v. - III R 67/10

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4

Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Berücksichtigung als Kind i.S. des § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen

Leitsatz

1. Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes steht seiner Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 4 EStG nicht entgegen. Bei der Prüfung der Überschreitung des Jahresgrenzbetrags sind auch die Einkünfte und Bezüge des Kindes während der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.
2. Eine Korrektur der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich allein die Rechtsauffassung der Verwaltung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, mit der Folge geändert hat, dass die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung einzubeziehen sind.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 930 Nr. 6
BAAAE-06567

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