Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3EStG § 33b Abs. 3 und Abs.
6Sätze 3 und 4 Sätze 3 und
4SvEV § 2 Abs. 6
Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber
teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebrachtes Kind
Leitsatz
1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein
behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten
Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines
Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie
wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden
Verpflegungswerts aus.
2. Im Fall einer teilstationären
Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach
§ 33b Abs. 3
EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der
Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden
(Bestätigung der
,
BFHE 207,
250,
BStBl II 2010, 1052, und
VIII R 90/03,
BFH/NV 2005,
332).
3. Bei einem behinderten Kind mit dem
Merkzeichen „H” ist es offensichtlich, dass für die Zeit
außerhalb der teilstationären Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter
und ggf. zu schätzender Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind
noch im elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es
in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2014 II Seite 391 BFH/NV 2012 S. 853 Nr. 5 BFH/PR 2012 S. 193 Nr. 6 BStBl II 2014 S. 391 Nr. 9 DB 2012 S. 2264 Nr. 40 DStRE 2012 S. 736 Nr. 12 EStB 2012 S. 209 Nr. 6 FR 2012 S. 698 Nr. 14 GStB 2012 S. 29 Nr. 8 HFR 2012 S. 504 Nr. 5 KÖSDI 2012 S. 17882 Nr. 5 NJW 2012 S. 2142 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2012 S. 1288 StB 2012 S. 139 Nr. 5 StBW 2012 S. 338 Nr. 8 JAAAE-06586