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BFH Urteil v. - III R 53/10 BStBl 2014 II S. 391

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3EStG § 33b Abs. 3 und Abs. 6Sätze 3 und 4 Sätze 3 und 4SvEV § 2 Abs. 6

Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebrachtes Kind

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts aus.

2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (Bestätigung der , BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).

3. Bei einem behinderten Kind mit dem Merkzeichen „H” ist es offensichtlich, dass für die Zeit außerhalb der teilstationären Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter und ggf. zu schätzender Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind noch im elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2014 II Seite 391
BFH/NV 2012 S. 853 Nr. 5
BFH/PR 2012 S. 193 Nr. 6
BStBl II 2014 S. 391 Nr. 9
DB 2012 S. 2264 Nr. 40
DStRE 2012 S. 736 Nr. 12
EStB 2012 S. 209 Nr. 6
FR 2012 S. 698 Nr. 14
GStB 2012 S. 29 Nr. 8
HFR 2012 S. 504 Nr. 5
KÖSDI 2012 S. 17882 Nr. 5
NJW 2012 S. 2142 Nr. 29
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2012 S. 1288
StB 2012 S. 139 Nr. 5
StBW 2012 S. 338 Nr. 8
JAAAE-06586

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