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BGH Urteil v. - XI ZR 192/11

Gesetze: § 185 Nr 1 ZPO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 768 Abs 1 BGB, Art 229 § 6 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 229 § 6 Abs 4 S 1 BGBEG

Verjährungseinrede gegen die Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen: Verjährungshemmung bzw. -unterbrechung im Übergangsfall bei Verlust und Wiedererlangung einer Kenntnis von der Anschrift des Schuldners; Bestimmung des Verjährungsfristbeginns im Falle der Inanspruchnahme eines für Bankverbindlichkeiten einer untergegangenen GmbH bürgenden Alleingesellschafters/Geschäftsführers

Leitsatz

1. Hat der Gläubiger vor dem Stichtag des gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, verliert er diese Kenntnis jedoch vor diesem Stichtag, beginnt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst, wenn der Gläubiger nach dem genannten Stichtag erstmals wieder Kenntnis von der Anschrift des Schuldners erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt.

2. Der Gläubiger ist in derartigen Überleitungsfällen nicht gehalten, zur Hemmung der Verjährung die Klage gemäß § 185 Nr. 1 ZPO öffentlich zustellen zu lassen.

3. Besteht die Bürgschaftsforderung nach dem Wegfall der Hauptforderung infolge des Untergangs des Hauptschuldners als Rechtsperson als selbständige Forderung weiter und kann der Gläubiger deshalb die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung der Hauptforderung nur noch im Verhältnis zum Bürgen bewirken (Senatsurteil vom , XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340 ff.), ist bei der Prüfung der für die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB auf die Person des Bürgen abzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1645 Nr. 23
NJW 2012 S. 6 Nr. 18
WM 2012 S. 688 Nr. 15
ZIP 2012 S. 763 Nr. 16
IAAAE-06637

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