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BGH Urteil v. - IV ZR 277/10

Gesetze: § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO, § 709 S 1 ZPO

Berufung gegen ein Auskunftsurteil: Nachholung einer Entscheidung über die Berufungszulassung durch das Berufungsgericht bei vom Erstgericht abweichender Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit des Ersturteils

Leitsatz

1. Das Berufungsgericht ist zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es wegen eines auf mehr als 600 € festgesetzten Streitwerts von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, während das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (Anschluss an , NJW 2011, 926).

2. Aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, wenn fehlerhaft eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO angeordnet worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2012 S. 633 Nr. 10
RAAAE-06647

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