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Steuerliche Behandlung von Jugendherbergen als Zweckbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 1b AO
Bezug:
Jugendherbergen stellen nach § 68 Nr. 1b AO grundsätzlich einen Zweckbetrieb dar. Im AEAO Tz. 3 zu § 68 Nr. 1 ist unter Bezugnahme auf das BStBl II, 446) geregelt, dass Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht verlieren, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener 10 % der Gesamtbeherbergungen nicht übersteigt.
Zur Umsetzung des bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die 10 %-Grenze ist für alle Jugendherbergen eines Trägers insgesamt zu prüfen (Durchschnittsberechnung).
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann vor, wenn sich dieser innerhalb der 10 %-Grenze befindet und gegenüber den anderen Leistungen abgrenzbar ist. Als Kriterium der Abgrenzbarkeit reicht schon eine unterschiedliche Preisgestaltung aus.