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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A - 22 - St 53

Steuerliche Behandlung von Altmaterialsammlungen durch steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Bezug:

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Zur steuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt Folgendes:

1. Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.

Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können gemäß § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5 v. H., anderes Altmaterial 20 v. H. der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer, vgl. AEAO, zu § 64, Tz. 27) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwertung des Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle erfolgt und es sich nicht um den Einzelverkauf gebrauchter Sachen, z. B. auf Basaren und ähnlichen Einrichtungen handelt (AEAO Tz. 25 zu § 64).

2. :

Nach dem BStBl 1992 II, 693) sind Kleidersammlungen gemeinnütziger Körperschaften kein Zweckbetrieb, wenn sie auch der Mittelbeschaffung durch Veräußerung der gesammelten Kleidungsstücke di...

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