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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 65/11

Gesetze: MilchAbgV § 20

Milchabgabenrecht: Abrechnung grundsätzlich nur durch einen zum Ende des Milchwirtschaftsjahres tatsächlich belieferten Käufer

Leitsatz

Stellt der Milcherzeuger vor Ende des Milchwirtschaftsjahres die Belieferung des von ihm nach § 20 Abs. 1 MilchAbgV bestimmten Käufers ein, so ist der andere Käufer für die Abrechnung zuständig, selbst wenn der bestimmte Käufer dauerhaft und über das gesamte Jahr mit dem größeren Teil der erzeugten Milchmenge beliefert worden ist.

Fundstelle(n):
QAAAE-07385

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