Der Gesetzgeber war befugt, mit dem JStG 2010 die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Rahmen einer echten
Rückwirkung anzuordnen, da hierdurch lediglich eine Gesetzeslage geschaffen wurde, die vor der BFH-Entscheidung VIII R 33/07
(Urteil vom , BStBl II 2011, 103) gefestigter Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach.