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BGH Urteil v. - I ZR 96/10

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 5 HeilMWerbG, § 10 Abs 4 S 1 Nr 9 AMG, § 11 Abs 3 S 1 AMG

Heilmittelwerbung: Werbung für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten gegenüber Fachkreisen - INJECTIO

Leitsatz

INJECTIO

1. Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweilige Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 11 Abs. 3 Satz 1 AMG („Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation.“) aufgeführt ist.

2. § 5 HWG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Werbeverbot nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Werbeaussage zu einer unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung der Verbraucher führt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAE-07454

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