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BGH Urteil v. - I ZR 150/10

Gesetze: § 454 Abs 2 S 1 HGB, § 461 Abs 2 S 1 HGB, § 280 Abs 1 BGB

Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; Beweislastverteilung

Leitsatz

1. Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB.

2. Die Beweislastverteilung bei § 461 Abs. 2 Satz 1 HGB richtet sich nach den auch für § 280 Abs. 1 BGB geltenden Regeln. Der Gläubiger ist daher regelmäßig beweispflichtig für den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 6 Nr. 18
GAAAE-07465

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