Markenrechtsverletzung: Streitgegenstandsidentität bei Ansprüchen wegen Bekanntheitsschutz und Verwechslungsschutz; Inlandsbezug der Verletzungshandlung - OSCAR
Leitsatz
OSCAR
1. Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von , BGHZ 189, 56 Rn. 3 - TÜV I; Urteil vom , I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 - TÜV II).
2. Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von , GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2012 S. 943 Nr. 15 RIW 2012 S. 721 Nr. 10 CAAAE-07488