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BGH Urteil v. - VII ZR 202/09

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Nr 5 VOB B

Bauvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverschiebung durch verzögerte Vergabe

Leitsatz

1. Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von , BGHZ 181, 47).

2. Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von , BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 1436 Nr. 20
WM 2012 S. 2203 Nr. 46
JAAAE-07490

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