Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - IX ZR 34/11

Gesetze: § 226 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 286 BGB, § 293 BGB, § 294 BGB, § 362 BGB

Annahmeverzug: Zurückweisung von Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.        GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). In einem Vorprozess erstritt er gegen die Beklagte am 4. Januar 2008 ein Berufungsurteil, nach welchem diese 9.979.906,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert vom 1. Juni 2000 bis zum 19. Mai 2002 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2002 an ihn zu zahlen hatte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, den ausgeurteilten Betrag nebst von ihm bis zum 28. Januar 2008 auf 4.852.929 € berechneter Zinsen zu bezahlen. Auf Anfrage der Beklagten, die zwischenzeitlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 4. Januar 2008 eingelegt hatte, erklärte er, dass er bis auf Weiteres nicht beabsichtige, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dennoch bezahlte die Beklagte am 3. März 2008 auf die Hauptforderung und die Zinsen 14.909.266,88 €, nachdem sie zuvor mitgeteilt hatte, dass die Zahlung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge und deshalb nicht als Erfüllung der vom Kläger behaupteten Ansprüche betrachtet werden könne. Aufgrund dieses Vorbehalts verweigerte der Kläger die Annahme des überwiesenen Betrags und veranlasste dessen sofortige Rücküberweisung. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Am 5. Juni 2009 zahlte die Beklagte an den Kläger die Hauptforderung und die titulierten Zinsen bis zum 3. März 2008.

Fundstelle(n):
OAAAE-07500

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank