Gesetze: § 74 PersVG BE 2004, § 75 S 1 PersVG BE 2004, § 85 Abs 1 S 1 Nr 1 PersVG BE 2004
Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung; Tarifvorbehalt jenseits zwingender Mitbestimmungsangelegenheiten; Verhältnis von Tarifvorbehalt und Tarifvorrang
Leitsatz
1. Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG (juris: PersVG BE 2004) bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.
2. Die Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 85 BlnPersVG bestimmt sich nicht nach § 75 BlnPersVG.
3. Der Tarifvorbehalt gemäß § 75 Satz 1 BlnPersVG greift auch in Bezug auf Tarifverträge, an welche die Dienststelle nicht gebunden ist.
4. Eine der Sperrwirkung nach § 75 Satz 1 BlnPersVG unterfallende Dienstvereinbarung ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. Die Sperrwirkung kann nachträglich durch einen rückwirkenden Tarifvertrag aufgehoben werden.