Keine Vorsteuerberichtigung für Gebäudeteile wegen Entnahme;
Zuordnung einer Wohnung nach ertragsteuerrechtlichen und
umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben
Leitsatz
1. Eine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung bzw. Werklieferung anzusehen wäre. Dabei können auch wirtschaftlich abgrenzbare Teile eines Gebäudes Gegenstand einer Lieferung sein. 2. Der Begriff der Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ist deckungsgleich mit dem Begriff der Entnahme in Art. 16 MwStSystRL. 3. Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung, die ein Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hat, an eine GbR, deren Mitunternehmer er ist, schließt nicht zwingend die fortdauernde Zuordnung dieser Wohnung zum Unternehmen i.S. des § 2 UStG aus. Die ertragsteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Zuordnung einer Wohnung können auseinanderfallen, da das Umsatzsteuerrecht i.V.m. dem Unionsrecht für die Zuordnung eigene Voraussetzungen aufstellt, die nicht denen des deutschen Ertragsteuerrechts entsprechen müssen. 4. Eine ertragsteuerrechtliche Behandlung eines zuvor dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts als Sonderbetriebsvermögen bedeutet nicht, dass diese umsatzsteuerrechtliche Zuordnung zum Unternehmen nun nicht mehr besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 1012 Nr. 6 DStZ 2012 S. 381 Nr. 11 GmbHR 2012 S. 144 Nr. 11 HFR 2012 S. 646 Nr. 6 KÖSDI 2012 S. 17929 Nr. 6 UStB 2012 S. 153 Nr. 6 CAAAE-07582