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BFH Urteil v. - I R 29/11

Gesetze: AO § 165 Abs. 2 Satz 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 51a Abs. 2

Zuständigkeit der Finanzämter für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

Leitsatz

Nach § 9 KiStG NW sind für die Änderung von (bestandskräftigen) Kirchensteuerfestsetzungen die Finanzämter zuständig. Das gilt auch bei Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG 2002.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 921 Nr. 6
HFR 2012 S. 773 Nr. 7
KÖSDI 2012 S. 17976 Nr. 7
WAAAE-07584

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