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BFH Beschluss v. - VII B 234/11

Gesetze: AO § 371 Abs. 2, AO § 162, AO § 393 Abs.1 Satz 2, AO § 90

Erzwingungsverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO

Leitsatz

1. Die Regelung des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO verbietet die Anwendung von Zwangsmitteln nicht nur im Strafverfahren, sondern bereits im Besteuerungsverfahren, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.
2. Zur Selbstbezichtigung kann eine vom Finanzamt geforderte Mitwirkung nur werden, wenn der Steuerpflichtige - falls er eine Steuerstraftat begangen oder versucht haben sollte - nicht die ihm offen stehende Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO wählt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 196 Nr. 7
BFH/NV 2012 S. 913 Nr. 6
PStR 2012 S. 135 Nr. 6
PStR 2013 S. 319 Nr. 12
StBW 2012 S. 601 Nr. 13
wistra 2012 S. 2 Nr. 6
BAAAE-07591

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