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BFH Urteil v. - III R 41/07 BStBl 2012 II S. 681

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a bis cFGO § 40 Abs. 2FGO § 67GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 2

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst - Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG

Leitsatz

1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit —unabhängig davon, ob absehbar oder nicht— länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG.

2. Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich.

Fundstelle(n):
BStBl 2012 II Seite 681
BFH/NV 2012 S. 1028 Nr. 6
BFH/PR 2012 S. 240 Nr. 7
BStBl II 2012 S. 681 Nr. 14
DStR 2012 S. 785 Nr. 16
DStRE 2012 S. 585 Nr. 9
FR 2012 S. 645 Nr. 13
HFR 2012 S. 751 Nr. 7
KÖSDI 2012 S. 17881 Nr. 5
NJW 2012 S. 1981 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2012 S. 1493
StB 2012 S. 178 Nr. 6
StBW 2012 S. 386 Nr. 9
StBW 2012 S. 399 Nr. 9
PAAAE-07595

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