Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier
Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst - Zum zeitlichen Umfang
der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG
Leitsatz
1. Die gesetzliche Ausgestaltung der
Tatbestände in
§ 32 Abs. 4
Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der
Schulzeit —unabhängig davon, ob absehbar oder nicht— länger als
vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser
Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie
gegen das
GG.
2. Das FG kann den Anspruch auf
Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum
Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den
Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber
unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ist
der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2012 II Seite 681 BFH/NV 2012 S. 1028 Nr. 6 BFH/PR 2012 S. 240 Nr. 7 BStBl II 2012 S. 681 Nr. 14 DStR 2012 S. 785 Nr. 16 DStRE 2012 S. 585 Nr. 9 FR 2012 S. 645 Nr. 13 HFR 2012 S. 751 Nr. 7 KÖSDI 2012 S. 17881 Nr. 5 NJW 2012 S. 1981 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2012 S. 1493 StB 2012 S. 178 Nr. 6 StBW 2012 S. 386 Nr. 9 StBW 2012 S. 399 Nr. 9 PAAAE-07595