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BSG Urteil v. - B 14 AS 94/10 R

Gesetze: § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2, § 51 Abs 1 StVollzG, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Überbrückungsgeld gem § 51 StVollzG für Haftentlassene - Vermögen bei Zuflusszeitpunkt vor Antragstellung - keine zweckbestimmte Einnahme iS § 11 Abs 3 SGB 2)

Leitsatz

Die Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz als Einkommen oder Vermögen richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; ein über die Zweckbestimmung anderer Entgeltersatzleistungen hinausgehender Zweck besteht nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:061011UB14AS9410R0

Fundstelle(n):
VAAAE-07875

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