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BFH Urteil v. - I R 96/10

Gesetze: AO § 124, AO § 233a, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 123, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, InsO § 95, InsO § 174, InsO § 175, InsO § 178, InsO § 179, InsO § 180, InsO § 185, KStG § 8 Abs. 1

Gegenstand des Revisionsverfahrens; Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung; Ausweis von Umsatzsteuererstattungsansprüchen in der Bilanz; Wiederaufnahme eines durch Insolvenzverfahren unterbrochenen Klageverfahrens

Leitsatz

1. Ein vom Insolvenzverwalter nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt erstmals im Revisionsverfahren gestellter Anfechtungsantrag ist mangels formeller Beschwer unzulässig. Ein Anfechtungsantrag, der nicht Gegenstand des Klageverfahrens war, kann auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
2. Steuererstattungsansprüche können nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Es steht der Annahme einer solchen hinreichend sicheren und wirtschaftlich durchsetzbaren Position entgegen, wenn und solange die Ansprüche vom Finanzamt bestritten werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 991 Nr. 6
DB 2012 S. 14 Nr. 18
EStB 2012 S. 212 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 406
VAAAE-08082

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