Seelische Behinderung des Kindes als Grund für die nichtabgeschlossene Ausbildung; Nachweis der Behinderung des Kindes
Leitsatz
1. Der Nachweis einer Behinderung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden. Ein Anscheinsbeweis reicht nicht aus. 2. Wird eine seelische Behinderung des Kindes geltend gemacht, kann das FG seine Schlussfolgerung, der wiederholte Studienfachwechsel des Kindes zeige seine Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit, nicht ohne Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand treffen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2012 S. 939 Nr. 6 DAAAE-08088