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BFH Urteil v. - III R 78/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, SozDiG § 5 Abs. 2

Freiwilligendienst grundsätzlich keine Berufsausbildung; Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Leitsatz

1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet und können daher nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden.
2. Ein bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation geleisteter Freiwilligendienst ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG begünstigt.
3. Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.
4. Entsprechend den zu Au-pair-Verhältnissen aufgestellten Grundsätzen kann auch bei Kindern, die einen Freiwilligendienst im Ausland absolvieren, ein Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden als Berufsausbildung anzusehen sein; ausnahmsweise ist auch eine geringere Stundenzahl ausreichend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 940 Nr. 6
KAAAE-08090

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