Eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers bei mehreren Tätigkeitsstätten
Leitsatz
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1121 Nr. 18 BFH/NV 2012 S. 936 Nr. 6 EAAAE-08092