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BFH Urteil v. - VI R 32/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers bei mehreren Tätigkeitsstätten

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 1121 Nr. 18
BFH/NV 2012 S. 936 Nr. 6
EAAAE-08092

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