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BFH Urteil v. - VIII R 23/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 6, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 128 Abs. 4

Ausübung des Wahlrechts zur Bildung einer Ansparrücklage im Einspruchsverfahren

Leitsatz

Die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. und die Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs nach Abs. 6 der Vorschrift gehören zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen.
Eine Rücklage kann auch im Rahmen einer Bescheidänderung gebildet werden. Materiell-rechtliche Gründe (z.B. fehlender Finanzierungszusammenhang oder Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums) können jedoch die Wahlrechtsausübung hindern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 933 Nr. 6
BFH/PR 2012 S. 225 Nr. 7
DStR 2012 S. 896 Nr. 18
DStRE 2012 S. 643 Nr. 10
HFR 2012 S. 949 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2012 S. 406
Ubg 2012 S. 401 Nr. 6
IAAAE-08095

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