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BMF - IV C 2 - S 2750 a/07/10006 BStBl 2012 I S. 529

Anwendung des § 8b Absatz 3 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom , BGBl 2001 I S. 3858, auf Auslandsbeteiligungen in den Veranlagungszeiträumen 2001 und – im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – 2002; Anwendung des STEKO (BStBl 2011 II S. 95) – Ersatz des (BStBl 2011 I S. 40)

Bezug:

In dem STEKO (BStBl 2011 II S. 95)entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 Prozent beteiligt ist, Artikel 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Absatz 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift zu § 8b Absatz 3 KStG (aktuell § 34 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG) auf alle noch offenen Fällen anzuwenden, in denen im Jahr 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002, Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch für Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind.

Im Fall von Beteiligungen an aus...

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