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Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2012 I S. 331

Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften

1. Überblick

1.1 Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Zuwendung an diese dar (>  BStBl 2010 II S. 566, und vom , BStBl 1996 II S. 160).

Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person vor, sondern eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zur nahe stehenden Person (>  BStBl 2008 II S. 258).

1.2 Die vorstehenden Grundsätze der BFH-Rechtsprechung gelten fort, werden aber durch die Regelungen in § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom ( BGBl. I S. 2592) ergänzt. Diese gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG)...

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