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Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für (Personal-)Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob auch für sonstige Personalkörperschaften des öffentlichen Rechts Ansässigkeitsbescheinigungen für DBA-Anwendungszwecke ausgestellt werden können.
Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag ist die Erstattung von im Ausland erhobener Quellensteuer durch den Quellenstaat möglich, wenn den Erstattungsanträgen u. a. eine Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates beigefügt ist.
Nach Art. 4 des OECD-MA ist „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort steuerpflichtig ist und umfasst auch seine Gebietskörperschaften. Andere DBA knüpfen allein an die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person an, ohne die Gebietskörperschaften zu nennen (z. B. Art. 2 Nr. 4 DBA Frankreich).
Fraglich war daher, ob Personalkörperschaften „ansässigen Personen” im Sinne der DBA sind mit der Folge, dass sog. Ansässigkeitsbescheinigungen durch die Finanzämter auszustellen wären.
Außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht unbeschränkt steuerpflichtig, womit faktisch eine Doppelbesteuerung nicht eintreten kann. Geht man allein vom Wortlaut der DBA aus, kann eine Ansäss...