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OFD Frankfurt/M. - S 2163 A - 17 - St 210

Zulässigkeit von Bilanzberichtigungen bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Steuerpflichtige können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG eine Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach deren Einreichung beim Finanzamt berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht.

Die Berichtigung hat grundsätzlich im Jahr des fehlerhaften Bilanzansatzes, im Übrigen in der Schlussbilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das die Steuerfestsetzung unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften berichtigt oder geändert werden kann (R 4.4 EStR 2005).

Bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr besteht die Besonderheit, dass der Gewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, aufzuteilen ist. In der Vergangenheit hatte dies zur Folge, dass eine Bilanzberichtigung bereits dann vorzunehmen war, wenn nur eine der beiden betroffenen Veranlagungen noch geändert werden konnte. Dadurch wirkte sich eine Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten regelmäßig nur zur Hälfte steuerlich aus.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend ergänzt worden, dass eine Beri...

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