Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde in Regressfällen
Leitsatz
Eine die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 1789 Nr. 25 NJW 2012 S. 8 Nr. 19 IAAAE-08578