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BGH Urteil v. - III ZR 75/11

Gesetze: § 522 Abs 1 ZPO, § 523 Abs 1 S 1 ZPO, § 526 Abs 1 ZPO

Berufungsverfahren: Umfang der Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters

Leitsatz

Wird der Rechtsstreit vom Berufungsgericht auf den Einzelrichter übertragen, so tritt dieser nach § 526 Abs. 1 ZPO vollständig an die Stelle des Kollegiums. Er ist nach Übertragung der Sache auf ihn für die Entscheidung des Rechtsstreits insgesamt und damit auch für die Verwerfung der Berufung durch Endurteil zuständig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 8 Nr. 20
NJW-RR 2012 S. 702 Nr. 11
JAAAE-08663

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