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BSG Urteil v. - B 1 KR 9/11 R

Gesetze: § 60 Abs 3 Nr 2 SGB 5, § 60 Abs 3 Nr 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 12 SGB 5, § 133 Abs 1 SGB 5 vom , § 133 Abs 1 S 4 SGB 5 vom , § 133 Abs 3 SGB 5, § 56 SGB 10, § 126 Abs 2 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 2 Nr 2 PBefG vom , § 47 PBefG, § 51 PBefG, § 6 Abs 3 S 1 KrTRL 2004, § 8 Abs 1 KrTRL 2004, § 162 SGG

(Krankenversicherung - Fahrkosten - Auswirkungen der Höchstpreisregelung für Krankentransporte auf bereits eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen und neue Vergütungsvereinbarungen - keine "Urkundeneinheit" bei koordinationsrechtlichen - öffentlich-rechtlichen Verträgen - vorweggenommene schriftliche Zustimmungserklärung der Rahmenvertragsparteien bei Beitrittsoption - Begründung einer unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Vergütungsberechtigung - Rahmenvertrag keine Vorschrift iSd § 162 SGG - Auslegung schuldrechtlicher Verträge durch das Revisionsgericht)

Leitsatz

1. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte berechtigt eine Krankenkasse nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen.

2. Die gesetzliche Höchstpreisregelung für Krankentransporte erlaubt Krankenkassen lediglich, über bereits abgeschlossene Verträge hinaus weitere, für sie günstigere Vergütungsvereinbarungen zu treffen, lässt aber die Wirkungen der bereits abgeschlossenen Verträge unberührt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:131211UB1KR911R0

Fundstelle(n):
OAAAE-08670

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