Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Erfolgsaussichtsprüfung für die Rechtverfolgung bzw. Rechtsverteidigung durch das Rechtsmittelgericht
Leitsatz
1. Bei der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Rechtsmittelgericht grundsätzlich an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.
2. Ausnahmen gelten dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist oder wenn das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung verzögert hat und die Erfolgsaussicht in der Zwischenzeit entfallen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2012 S. 1964 Nr. 27 NJW 2012 S. 8 Nr. 22 YAAAE-08697