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BGH Beschluss v. - XII ZB 323/11

Gesetze: § 61 FamFG, § 511 ZPO, § 522 ZPO, § 1605 BGB

Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

Leitsatz

Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2013 S. 131 Nr. 3
NAAAE-08708

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